Zuchtordnung Deutsch Stichelhaar

Download Zuchtordnung Deutsch Stichelhaar zum Download | Stand: September 2023

Zuchtordnung Deutsch Stichelhaar zum Download | Stand: September 2023

1. Züchter und Zuchtrecht

Nach den Bestimmungen der Federation Cynologique Internationale (FCI) gilt als Züchter grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Deckaktes. Die Welpen können nur den Zwingernamen ihres Züchters tragen. Die Übertragung des Zuchtrechtes ist nur in folgenden Fällen möglich:

a.) bei Eigentumswechsel einer belegten Hündin, wenn der Eigentümer zustimmt, dass der Käufer als Züchter des zu erwartenden Wurfs gilt. Wenn die Hündin neuerlich vor dem Werfen den Eigentümer wechselt, ist zur Übertragung des Zuchtrechtes an den letzten Erwerber die Zustimmung des Eigentümers der Hündin zur Zeit des Belegens notwendig.

        Hierzu sind dem Österreichischen Kynologenverband vorzulegen:

  • die Ahnentafel der belegt verkauften Hündin,
  • Wurfmeldung und Deckbescheinigung;

b.) wenn das Züchterrecht für einen Wurf einem anderen Züchter mit der ausdrücklichen Genehmigung des zuständigen Rassevereines (Zuchtwart) vertraglich überlassen wird (Zuchtmiete). Hierzu bedarf es außer der unter Punkt a) angeführten Voraussetzungen noch der Tatsache, dass die gemietete Hündin ab dem Zeitpunkt von 7 Wochen nach dem Belegen bis zum Absäugen der Welpen in Gewahrsam des Mieters gehalten wurde.

In beiden Fällen ist der Zuchtwart des Vereines und der Zuchtbuchführer des ÖKV spätestens 14 Tage vor dem Werfen der Hündin mittels eingeschriebenen Briefes von diesem Vertrag zu verständigen. Erfolgt diese Verständigung nicht, so gilt nach wie vor der Verkäufer bzw. der Vermieter als Züchter.
 

2. Zuchtalter

Das für die Zuchtverwendung zulässige Alter ist als untere Grenze 18 Monate für Rüden und Hündin, als obere Grenze das vollendete 8. Lebensjahr für die Hündin und für den Rüden das vollendete 10. Lebensjahr.
Ein Deckrüde kann pro Zuchtjahr dreimal zum Decken eingesetzt werden.

Stichtag ist in allen Fällen der Deckakt.


3. Verfahren zum Schutz der Mutterhündin

Nach einem Wurf darf eine Hündin frühestens in der übernächsten Hitze neu belegt werden. Dies ist zu unterstellen, wenn wenigstens 10 Monate zwischen zwei Deckterminen liegen. Bei Krankheit oder Tod der Mutterhündin eine Amme zur Aufzucht genommen, so ist dies innerhalb von drei Tagen dem Zuchtwart bekannt zu geben, der sich, oder ein von ihm Beauftragter, innerhalb von drei Wochen von der ordnungsgemäßen Ammenaufzucht zu überzeugen hat. Die dadurch entstehenden Unkosten trägt der Züchter. Im Falle der ordnungsgemäßen Ammenaufzucht entfällt die Schutzfrist der oben genannten zusätzlich auszulassenden Hitze der Hündin.
Unzulässig ist eine künstliche Besamung bei Zuchthündinnen!


4. Zuchtgenehmigung

Mindestens zwei Monate vor der zu erwartenden Hitze der Hündin muss der Hündinnenbesitzer um Zuchtgenehmigung beim Zuchtwart ansuchen. Bei Missachtung dieser Frist wird keine Genehmigung für diesen Deckakt erteilt.
Der Züchter kann einen oder mehrere selbst gewählte Rüden vorschlagen oder um Nennung eines Rüden ersuchen. Die letzte Entscheidung über den zur Zucht verwendeten Rüden trifft in jedem Fall der Zuchtwart. Die Deckakte sind dem Zuchtjahr zuzurechnen, in dem der Wurf fällt.
Deckrüden haben jährlich drei Deckungen frei. Bei nachweislich züchterisch wertvollen Rüden kann der Zuchtwart im Einvernehmen mit dem Zuchtausschuss fünf Deckungen für den Rüden genehmigen.
Deckrüden aus dem Ausland haben pro Kalenderjahr drei Deckungen frei.

Bei Deckung über das vorgesehene Maß (z.B. aus der Biologie der Hündin bedingt), wird die Anzahl der Deckungen im folgenden Zuchtjahr entsprechend vermindert.

Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden gezüchtet werden, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen müssen:

• HD (Hüftgelenksdisplasie) frei (A, B) OD (Osteochondrose) frei
• die jagdliche Eignung (HN) mindestens ein Zuchtpartner
• eine mit unserer Anlagenprüfung und Feld- und Wasserprüfung oder VGP
 vergleichbare Prüfungen bestanden haben.


5. Zuchtzulassungsbedingungen

a.) Zur Zucht dürfen nur schussfeste Hunde verwendet werden!

b.) Mindestens ein Zuchthunde muss vor der Zuchtverwendung jedoch spätestens bis zum vollendeten 24. Lebensmonat die jagdliche Eignung nachweisen.

c) Die Auswertung für HD und OD für österreichische Zuchthunde ist ausschließlich durch eine FCI Zertifizierte Gutachterin oder einen FCI Zertifizierten Gutachter für HD und OD durchzuführen. Für die Anerkennung muss dem Zuchtwart vor dem Röntgen schriftlich mitgeteilt werden:
Wann und wer das Röntgen macht sowie auch wer die Befundung durchführt. Dem Befund ist das vereinsinterne Röntgenbegleitschreiben vollständig ausgefüllt beizulegen.

Nach Absprache mit dem Zuchtwart und durch den Zuchtwart ist eine Obergutachten an der Justus-Liebig-Universität Gießen möglich.

d) Mindest Form- und Haarwert "gut" für beide Elternteile, festgestellt anlässlich der Zuchtergänzungsprüfung (ZEP) und bei ausländischen Zuchtpartner bei einer Zuchtschau.

e) Zur Erlangung der Zuchtqualifikation muss der Hund bei einer vereinsinternen Anlagenprüfung oder Feld- und Wasserprüfung oder VGP geführt werden und diese auch bestehen.

Alle Hunde, die zur Zucht verwendet werden, müssen in dem Jahr, das dem Wurfdatum folgt, unbedingt zur Anlagenprüfung geführt werden, sofern sie vor dem 1. Oktober des Wurfjahres gewölft worden sind.
Hunde, die nach dem 1. Oktober gewölft worden sind, müssen spätestens im übernächsten Jahr zu einer Anlagenprüfung geführt werden.

Folgende Prüfungen sind abzulegen:

f) Anlagenprüfung: Zuchthunde müssen bei einer Anlagenprüfung die Leistungen in den Fächern Nase, Suchenstil, Vorstehen, Anziehen und/oder Nachziehen, Arbeitsfreude und in allen drei Fächern der Spurarbeit mit der Leistungsziffer 2 ablegen.
Hunde, die bei einer Anlagenprüfung die für die Zucht erforderlichen Mindestnoten nicht erreichen, müssen im gleichen Kalenderjahr bei einer Prüfung des ÖVfrV nochmals vorgestellt werden, um die für die Zuchtkriterien erforderlichen prüfungsmäßigen Zuchterfordernisse zu erreichen; ausgenommen davon sind festgestellte Wesensmängel.

Besteht aus irgendeinem Grund keine Möglichkeit (Hitze der Hündin ist kein Grund) die Anlagenprüfung abzulegen, ist im selben Jahr die Feld- und Wasserprüfung - mit Spurarbeit bzw. das Alois Exenberger Haltabzeichen abzulegen.

g.) Feld- und Wasserprüfung: Zuchthunde müssen eine vom ÖJGV anerkannte Feld- und Wasserprüfung wobei beide Prüfungen an ein und denselben Tag stattfinden müssen mit mindestens Urteilsziffer 3 im Fach "Nase" und in den Fächern "Suchenstil, Vorstehen, Anziehen und/oder Nachziehen, Federwildschleppe Ausarbeitung u. Bringen, Haarwildschleppe Ausarbeitung u. Bringen, Federwild Freiverloren Finden u. Bringen, Arbeitsfreude Feld, Freiverloren Schilf Finden u. Bringen, Stöbern Schilf, Bringen aus tiefem Wasser und Arbeit an der Ente" mindestens Urteilsziffer 2 oder VGP mit mindestens einem 3. Preis mit Urteilsziffer 3 im Fach "Nase"

h.) Zuchtergänzungsprüfung mit Note 2 in beiden Fächer Standtreiben und Kreisjagd - absolvieren.

Es muss mindestens eine der oben angeführten Prüfungen beim ÖVfrV abgelegt werden.


6. Zuchtausschlussgründe in Kurzform

Von der Zucht ausgeschlossene Hunde sind Hunde:

a.) mit Erbkrankheiten
b.) mit ungenügendem Formwert mit
c.) Entropium oder Ektropium
d.) mit angewölfter Stummel- oder Knickrute
e.)  mit Geschlechtsmissbildungen
f.) die wesenschwach (z.B. schussscheu, wildscheu, stark schussempfindlich, leicht schussempfindlich, zu aggressiv, sehr nervös, stark ängstlich, Angstbeißer) sind. 
Hunde mit diesen zuchtausschließenden Eigenschaften bleiben auch dann von der Zucht ausgeschlossen, wenn sie sich bei späteren Vorstellungen wesensfest zeigen.
g.)  Hunde die nicht HD und OD frei sind
h.) mit nicht bestandener Zuchtergänzungsprüfung
i.) mit groben jagdstörendem Verhalten im Laufe der Prüfung (ständiges Winseln, Bellen, Jaulen, Waidlaut)
j.) bei denen zuchtausschließende Mängel operativ behandelt oder auf sonstige Weise korrigiert wurden.

Welpen aus Elterntieren, die die ZEP in Österreich nicht bestanden haben und trotzdem zur Zucht im Ausland verwendet werden. deren Elterntiere nicht frei von zuchtausschließenden Mängeln sind.


7. Zuchtsperre

Über einen Hund der bereits für eine Zucht verwendet wurde, kann vom Zuchtwart mit Absprache des Zuchtausschusses eine Zuchtsperre verhängt werden. Wenn Welpen aus mehreren Würfen Degenerationsmerkmale oder Wesensmängel zeigen und bei Anwendung der Erfahrenserkenntnisse auf den vererbenden Hund zurückgeschlossen werden kann. Der Bescheid über die Zuchtsperre ist dem Besitzer des Hundes per "Einschreiben" zuzustellen.

 

Version 9/2023 gemäß Beschluss der Generalversammlung am 17.09.2023 in Deutsch Haslau.

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