Zuchtordnung Deutsch Drahthaar

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1. Züchter und Zuchtrecht

Grundlage dieser Zuchtordnung ist die Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des ÖKV und das Zuchtreglement der Fèdération Cynologique Internationale (FCI) sowie die Österreichischen Tierschutz und die Tierhaltungsbestimmungen.

Nach den Bestimmungen der FCI gilt als Züchter grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Deckaktes. Die Welpen müssen den Zwingernamen ihres Züchters tragen. Die Übertragung des Zuchtrechtes ist nur in folgenden Fällen möglich:

  • Bei Eigentumswechsel einer belegten Hündin, wenn der Eigentümer zustimmt, dass der Käufer als Züchter des zu erwartenden Wurfs gilt.

  • Wenn die Hündin neuerlich vor dem Werfen den Eigentümer wechselt, ist zur Übertragung des Zuchtrechtes an den letzten Erwerber die Zustimmung des Eigentümers der Hündin zur Zeit des Belegens notwendig.

Hierzu sind dem Österreichischen Kynologen Verband vorzulegen:

  • Die Ahnentafel der belegt verkauften Hündin. 

  • Wurfmeldung und Deckbescheinigung.

In beiden Fällen ist der Zuchtwart und der Zuchtbuchführer des ÖKV spätestens 14 Tage vor dem Werfen der Hündin schriftlich von diesem Vertrag zu verständigen. Erfolgt diese Verständigung nicht, so gilt nach wie vor der Verkäufer als Züchter.
 

2. Zuchtalter

Das für die Zuchtverwendung zulässige Alter ist als untere Grenze 18 Monate für den Rüden und für die Hündin. Als obere Grenze, das vollendete 8. Lebensjahr für die Hündin. Für den Rüden besteht keine Altersbeschränkung. Stichtag ist in allen Fällen der Deckakt.
 

3. Verfahren zum Schutz der Mutterhündin

Nach einem Wurf darf eine Hündin frühestens in der übernächsten Hitze neu belegt werden. Dies ist zu unterstellen, wenn wenigstens 12 Monate zwischen zwei Deckterminen liegen. Wenn bei Krankheit oder Tod der Mutterhündin eine Amme zur Aufzucht genommen wird, so ist dies innerhalb von drei Tagen dem Zuchtwart bekannt zu geben. Der Zuchtwart hat sich, oder eine von ihm Beauftragte Person, innerhalb von drei Wochen von der ordnungsgemäßen Ammenaufzucht zu überzeugen. Die dadurch entstehenden Unkosten trägt der Züchter.

Unzulässig ist eine künstliche Besamung bei Zuchthündinnen!
 

4. Zuchtgenehmigung

Mindestens zwei Monate vor der zu erwartenden Hitze der Hündin, muss der Hündinnen Besitzer um Zuchtgenehmigung beim Zuchtwart schriftlich ansuchen. Bei Missachtung dieser Frist wird keine Genehmigung für diesen Deckakt erteilt. Der Züchter kann einen oder mehrere selbst gewählte Rüden vorschlagen oder um Nennung eines Rüden ersuchen. Die letzte Entscheidung über den zur Zucht verwendeten Rüden trifft in jedem Fall der Zuchtwart. Die Deckakte sind dem Zuchtjahr zuzurechnen, in dem der Wurf fällt. Dies gilt für alle Würfe im In- und Ausland. 

Ein Deckrüde kann pro Zuchtjahr für drei Deckakte in Österreich und für drei weitere im Ausland eingesetzt werden. Die Auslandsdeckungen müssen per ÖKV-Deckbescheinigung dem Zuchtwart übermittelt werden. In Sonderfällen, wie zum Beispiel bei einer verfrühten Hitze einer Hündin, kann eine weitere Deckung beim Zuchtwart beantragt werden. Die Anzahl der Deckakte wird jedoch im drauf folgenden Zuchtjahr entsprechend vermindert. 

Stichtag ist in allen Fällen der Deckakt. 

Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden gezüchtet werden, bei welchen laut Tierschutzgesetz keine Qualzuchtmerkmale der Nachkommen zu erwarten sind. Die tierschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. 

Dem Zuchtwart sind vorzulegen:

  1. HD (Hüftgelenksdisplasie) frei (A, B) und OD (Osteochondrose) frei.

  2. Nachweis der jagdlichen Eignung (JE).

  3. Eine, mit unserer Anlagenprüfung und Feld- und Wasserprüfung oder VGP vergleichbare, bestandene Prüfung.
     

5. Zuchtzulassungsbedingungen 

  1. Zur Zucht dürfen nur schussfeste Hunde verwendet werden!
     
  2. Beide Zuchthunde müssen vor der Zuchtverwendung jedoch spätestens bis zum vollendeten 24. Lebensmonat die jagdliche Eignung nachweisen.
     
  3. Die Auswertung für HD und OD für österreichische Zuchthunde ist ausschließlich durch eine FCI zertifizierte Gutachterin oder einen FCI zertifizierten Gutachter für HD und OD durchzuführen. Eine Untersuchung kann erst nach dem vollendetem 12 Lebensmonat erfolgen. Dem Befund ist das vereinsinterne Röntgenbegleitschreiben, vollständig ausgefüllt, beizulegen.
    Nach Absprache mit dem Zuchtwart ist ein Obergutachten an der Justus-Liebig -Universität Gießen möglich. Dieser Antrag wird durch den Zuchtwart gestellt.

  4. Mindestens Form- und Haarwert "gut" für beide Elternteile, festgestellt anlässlich der Zuchtergänzungsprüfung (ZEP).
     
  5. Zur Erlangung der Zuchtqualifikation muss der Hund bei einer vereinsinternen Anlagenprüfung oder Feld- und Wasserprüfung oder VGP geführt werden und diese auch bestehen.

Alle Hunde, die zur Zucht verwendet werden, müssen in dem Jahr, das dem Wurfdatum folgt, unbedingt zur Anlagenprüfung geführt werden, sofern sie vor dem 1. Oktober des Wurfjahres gewölft worden sind. Hunde, die nach dem 1.Oktober gewölft worden sind, müssen spätestens im übernächsten Jahr zu einer Anlagenprüfung geführt werden.

Anlagenprüfung: Zuchthunde müssen bei einer Anlagenprüfung die Leistungen in den Fächern Nase, Suchenstil, Vorstehen, Anziehen und/oder Nachziehen, Arbeitsfreude, und in allen drei Fächern der Spurarbeit, mindestens mit der Urteilsziffer 2 absolvieren.

Hunde, die bei einer Anlagenprüfung die für die Zucht erforderlichen Mindestnoten nicht erreichen, müssen im gleichen Kalenderjahr bei einer Prüfung des ÖVfrV nochmals vorgestellt werden, um die für die Zuchtkriterien erforderlichen prüfungsmäßigen Zuchterfordernisse zu erreichen. Ausgenommen davon sind festgestellte Wesensmängel. Besteht aus irgendeinem Grund keine Möglichkeit (Hitze der Hündin ist kein Grund) die Anlagenprüfung abzulegen, ist im selben Jahr die Feld- und Wasserprüfung  mit Spurarbeit, bzw. das Alois Exenberger Haltabzeichen abzulegen.

Feld- und Wasserprüfung: Zuchthunde müssen eine vom ÖJGV anerkannte Feld- und Wasserprüfung vorweisen. Wobei beide Prüfungen an ein und denselben Tag positiv abgeschlossen werden müssen, und mindestens die Urteilsziffer 3 im Fach "Nase" erreicht werden muss.

In den Fächern "Suchenstil, Vorstehen, Anziehen bzw. Nachziehen, Haarwildschleppe und Federwildschleppe, Ausarbeitung u. Bringen von Haarwild und Federwild, Freiverloren Finden u. Bringen, Arbeitsfreude Feld, Freiverloren Schilf, Finden u. Bringen, Stöbern Schilf, Bringen aus tiefem Wasser und Arbeit an der Ente" muss mindestens die Urteilsziffer 2 erreicht werden. 

Vollgebrauchsprüfung: Zuchthunde müssen eine VGP mindestens im 3. Preis, und mit der Urteilsziffer 3 im Fach "Nase" absolvieren.

  1. Zuchtergänzungsprüfung: Die ZEP muss mindestens mit Note 2 in den Fächern - Standtreiben und Kreisjagd bestanden werden. 


6. Zuchtausschlussgründe in Kurzform

Von der Zucht ausgeschlossene Hunde sind Hunde: 

  1. Mit Erbkrankheiten.
     
  2. Mit ungenügendem Form- oder Haarwert. 
     
  3. Mit Entropium oder Ektropium. 
     
  4. Mit angewölfter Stummel- oder Knickrute. 
     
  5. Mit Geschlechtsmissbildungen. 
     
  6. Die wesensschwach (z.B. schussscheu, wildscheu, stark schussempfindlich, schussempfindlich, leicht schussempfindlich, zu aggressiv, sehr nervös, stark ängstlich, Angstbeißer) sind. Hunde mit diesen Zuchtausschließenden Eigenschaften bleiben auch dann von der Zucht ausgeschlossen, wenn sie sich bei späteren Vorstellungen wesensfest zeigen (besonders zu achten bei Pfostenschau und Nachbegutachtung bei der ZEP). 
     

  7. Mit Farbabweichungen: Schwarze (auch mit Brustfleck), rein weiße oder rein gelbe Hunde und Gelbschimmel, Hunde mit hellem Nasenschwamm (Pigmentmangel) oder sonstigen erheblichen Abweichungen vom Standard. 
     

  8.  Die nicht HD und OD frei sind.
     
  9. Mit nicht bestandener Zuchtergänzungsprüfung. 
     
  10. Mit grobem jagdstörendem Verhalten im Laufe der Prüfung (ständiges Winseln, Bellen, Jaulen, Waidlaut). 
     
  11. Mit unterschiedlicher Augenfarbe oder Glasauge. 
     
  12. Bei denen zuchtausschließende Mängel operativ behandelt oder auf sonstige Weise korrigiert wurden. 
     
  13. Die stumm jagen.
     
  14. Welpen aus Elterntieren, die die ZEP in Österreich nicht bestanden haben und trotzdem zur Zucht im Ausland verwendet werden.
     
  15. Deren Elterntiere nicht frei von zuchtausschließenden Mängeln sind.

 

7. Zuchtsperre

Über einen Hund der bereits für die Zucht verwendet wurde, kann vom Zuchtwart mit Absprache des Zuchtausschusses eine Zuchtsperre verhängt werden. Wenn Welpen Degenerationsmerkmale oder Wesensmängel zeigen, und bei Anwendung der Erfahrens Erkenntnisse auf den vererbenden Hund zurückgeschlossen werden kann. Die Zuchtsperre ist dem Besitzer des Hundes per "Einschreiben" zuzustellen. 
Bei zuwiderhandeln kann der Zuchtwart in Abstimmung mit dem Zuchtausschuss eine Strafe bis zum durchschnittlichen, dreifachen Welpen Preis verhängen.
 

8. Schwarzschimmelzucht

  1. Schwarzschimmel dürfen nur mit Braunschimmel gepaart werden. Nicht gestattet sind Paarungen Schwarzschimmel mit Schwarzschimmel, ebenso Schwarzschimmel mit braunen Partnern.
     

  2. Beschränkung der Paarungen: pro Jahr werden 4 Paarungen mit einem Schwarzschimmel-Elternteil zugelassen. Im Bedarfsfall kann der Zuchtwart in Absprache mit dem Zuchtausschuss ausnahmen Genehmigen. Sollte eine derartige, bereits genehmigte Paarung nicht zustande kommen, ist dies unverzüglich dem Zuchtwart zu melden.

 

Version 10/2024 gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 21.09.2024 in Taiskirchen.


 

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