Statuten

des österreichischen Vereins für rauhhaarige Vorstehhunde

Stand: 29.06.2019

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§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

  1.  Der Verein führt den Namen "Österreichischer Verein für rauhhaarige Vorstehhunde".
     
  2. Er hat seinen Sitz am jeweiligen Ort der Geschäftsstelle, das ist derzeit
     und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet.
    Der Bezirksverwaltungsbehörde dieses Bezirkes sind gemäß Vereinsgesetz nach jeder Wahl die
    aktuellen Funktionäre mit Namen, Vereinsfunktion und Adresse zu melden.

§ 2 - Zweck des Vereines

Der Verein verfolgt unter Ausschluss jeglicher Politik den Zweck, die Hochzucht und Verbreitung aller
Rassen und Schläge des rauhaarigen Vorstehhundes zu fördern und seine Erziehung, Abrichtung und
weidgerechte Führung zu pflegen und zu unterstützen, um der österreichischen Jägerschaft
ausgezeichnet veranlagte und geprüfte Jagdgebrauchshunde zur Verfügung zu stellen. Ferner
bezweckt der Verein, alle Freunde des rauhaarigen Vorstehhundes zusammenzuschließen und zur
Hebung der Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern beizutragen.
 

§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und ihre Aufbringung

  1. Der Vereinszweck wird durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
    Mittel angestrebt.
     

  2. Als ideelle Mittel dienen:

    a) die Festlegung von Zuchtgrundsätzen und -bestimmungen

    b) die Vermittlung von Zuchthunden und Welpen,

    c) die Führung des "Österreichischen Rauhhaar-Zuchtbuches“,

    d) die Durchführung von Prüfungssuchen und die Veranstaltung von Ausstellungen und Schauen,

    e) die Heranbildung, Ausbildung und Schulung von Hundeführern, Leistungsrichtern und
        Leistungsrichteranwärter und

    f) die Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen, Führungen und die
        Veranstaltung von geselligen Unterhaltungen.
     

  3.  Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

    a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

    b) Nenngelder, Spenden, Sammlungen, Zuwendungen und sonstige Einnahmen und

    c) Erträgnisse aus behördlich genehmigten Veranstaltungen.
     

§ 4 - Arten der Vereinsmitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche (aktive), außerordentliche
    (unterstützende) und Ehrenmitglieder
     

  2. Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich dem Vereinsleben und der Vereinsarbeit voll widmen.
    Außerordentliche Mitglieder tragen zur Errichtung des Vereinszweckes vor allem durch Zahlung eines
    erhöhten Mitgliedsbeitrages bei. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer
    Verdienste um das Jagdhundewesen im Allgemeinen oder um den Verein ernannt werden.
     

§ 5 - Erwerb der Vereinsmitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines können physische Personen werden, die das
    18. Lebensjahr vollendet haben, gerichtlich unbescholten sind und bei denen keinerlei Verstöße
    gegen tierschutzrechtliche Vorschriften welcher Art auch immer oder gegen die Grundsätze der
    Jagdethik bekannt sind; auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.
    Gewerbsmäßige Hundehändler sind vom Erwerb der Vereinsmitgliedschaft ausgeschlossen.
     

  2. Die Aufnahme von ordentlichen und von außenordentlichen Mitgliedern erfolgt ausschließlich
    unter Verwendung eines vom Verein aufgelegten Antragsformulars, das vollständig ausgefüllt und
    eigenhändig unterfertigt zu sein hat, über schriftliches Ansuchen an den Vorstand. Der Vorstand kann
    die Aufnahme eines Antragstellers ohne Angabe von Gründen ablehnen. Ein Rechtsmittel gegen die
    Ablehnung ist nicht zulässig.
     

  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Ausschusses mit Beschluss der
    Generalversammlung
     

§ 6 - Vereinsabzeichen

  1. Zur Werbung und zur Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls hat der Verein ein Abzeichen
    geschützt, das den Kopf eines rauhaarigen Vorstehhundes darstellt.

Das Vereinsabzeichen kann auf Antrag des Ausschusses mit Beschluss der Generalversammlung als
Ehrenzeichen in besonderer Ausführung an verdiente Mitglieder verliehen werden.

Im Falle des Verlustes der Mitgliedschaft – aus welchen Gründen auch immer – ist das
Vereinsabzeichen unverzüglich an den Verein zurückzustellen.
 

§ 7 - Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Alle Mitglieder des Vereines sind nach Maßgabe und unter den im § 10 der Statuten näher
    geregelten Voraussetzungen berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu
    stellen; das Stimmrecht in dieser sowie das aktive und passive Wahlrecht ist jedoch den ordentlichen
    Mitgliedern vorbehalten. Die Mitglieder sind weiters berechtigt, das Vereinsabzeichen öffentlich zu
    tragen. Ferner steht ihnen das Recht zu, allen Veranstaltungen des Vereines beizuwohnen und seine
    Geräte und Einrichtungen auf eigene Kosten und Gefahr zu benützen, wobei dem Verein jedoch das
    Recht zusteht, für allenfalls dabei verursachte Schäden Ersatz zu begehren.
     

  2. Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereines zu wahren, die
    Vereinsstatuten zu beachten, die Zuchtbestimmungen des Vereines einzuhalten und die Beschlüsse
    der Vereinsorgane zu respektieren. Desgleichen sind alle Mitglieder, mit Ausnahme der
    Ehrenmitglieder, zur Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
    Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
     

  3. Die Mitgliedsbeiträge sind bis 31. Mai jeden Jahres in der von der Generalversammlung
    beschlossenen Höhe zu bezahlen. Bei Erwerb der Vereinsmitgliedschaft nach dem 15. Oktober wird
    der bezahlte Mitgliedsbeitrag für das nächste Jahr angerechnet.
     

  4. Mit der Aufnahme in den Verein stimmt jedes Vereinsmitglied ausdrücklich dahingehend zu, dass
    sämtliche Daten der Vereinsmitglieder und der von diesen geführten und gehaltenen Hunde intern
    (im Verein) und extern, vor allem gegenüber dem ÖJGV, dem ÖKV, dem FCI, gegenüber dem
    jeweiligen Softwareanbieter – bzw. partner des Vereines und in der Vereinszeitschrift sowie auf der
    Homepage des Vereins ebenso verwertet werden dürfen wie Lichtbilder und Prüfungszeugnisse der
    Vereinsmitglieder sowie der von diesen gehaltenen und geführten Hunde, ebenso wie bis auf
    jederzeitigen schriftlichen Widerruf dahingehend zugestimmt wird, dass von jedem Vereinsmitglied
    und den von diesen gehaltenen und geführten Hunde bei Veranstaltungen, Prüfungen und ähnlichem
    Lichtbilder aufgenommen und veröffentlicht werden dürfen.
     

§ 8 - Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
     
  2. Der Austritt durch ein Mitglied kann nur mit Wirkung per 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen, wobei der Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist und nur dann für das betreffende Kalenderjahr wirksam ist, sofern sich die Austrittserklärung bis spätestens zum 30.11. dieses Jahres beim Vorstand befindet. Eine verspätete Austrittserklärung wird erst zum nächsten Austrittstermin, also zum 31.12. des nächstfolgenden Jahres, wirksam.
     
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Ausschuss vornehmen, wenn dieses bis 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt oder mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein länger als ein Jahr nach deren Fälligkeit im Rückstand ist.Durch die Streichung eines Mitgliedes bleibt seine Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages und zur Erfüllung der Verbindlichkeiten unberührt.
     
  4. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit und mit sofortiger Wirkung den Ausschluss eines
    Mitgliedes wegen wichtiger Gründe beantragen, die geeignet sind, Ehre und Ansehen des Vereins
    oder auch nur Teile des Jagdhundewesens zu schädigen, die dem Zweck des Vereins (§ 2)
    widerstreiten, die den im § 3 Abs. 2 festgesetzten ideellen Mitteln zur Erreichung des Vereinszweckes
    widerstreiten, die überhaupt den gesamten Vereinsstatuten widerstreiten oder aber auf ein
    ehrenrühriges Verhalten des Mitgliedes schließen lassen.

    Insbesondere kann der Vorstand also etwa dann den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes beantragen
    (demonstrative Aufzählung), soferne 

    a) sich ein Mitglied gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbarer Handlungen schuldig
    macht, wobei verwaltungsstrafrechtliche Delikte im weiteren Sinne auf Verstöße gegen
    jagdrechtliche Vorschriften, tierschutzrechtliche Vorschriften oder auf Verstößen beruhen, die Ehre
    und Ansehen des Standes, des Vereins, des Jagdhundewesens oder der Jägerschaft betreffen;

    b) im Falle von Verleumdungen oder Denunziationen des Vereines oder einzelner
    Vereinsmitglieder, insbesondere dann, wenn das Verhalten des betroffenen Mitgliedes darauf
    abzielt, Unruhe in den Verein zu bringen oder den Zweck des Vereins zu gefährden; 

    c) bei Verstößen gegen die Zuchtbestimmungen;

    d) bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere bei nicht sach- und
    fachgerechter oder gar unqualifizierter Ausbildung von Jagdhunden sowie bei Verstößen gegen die
    Jagdethik;

    e) im Falle der Störung von Prüfungen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins;

    f) im Falle eines unangemessenen Verhaltens gegenüber anderen Mitgliedern, vor allem
    Funktionären oder Leistungsrichtern;

    g) oder überhaupt bei Verstößen gegen das Regelwerk des Vereins.

    Nachdem der Vorstand des ÖVfrV mit einfacher Mehrheit sich dazu entschlossen hat, ein
    Ausschlussverfahren einzuleiten, bekommt das betreffende Mitglied schriftlich die Vorwürfe vom
    Geschäftsführer des ÖVfrV eingeschrieben per Post oder elektronischer Post (bestätigt) zugestellt,
    mit der Aufforderung um schriftliche Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen. Langt fristgerecht keine
    schriftliche Stellungnahme bei der Geschäftsstelle ein, so wird der Ausschluss wirksam.

    Wenn eine schriftliche Rechtfertigung zeitgerecht einlangt, so wird das Schiedsgericht innerhalb von
    weiteren 14 Tagen vom Ausschuss des ÖVfrV einberufen (vg. § 11 h), sowie §21), das nach
    mündlicher Verhandlung entscheidet.

    Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes ist verantwortlich für die Verfassung einer Niederschrift, aus
    der die unterschiedlichen Positionen hervorgehen und aus der letztendlich die Entscheidung
    ersichtlich ist. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes muss nicht unmittelbar am Ende der
    mündlichen Verhandlung stattfinden. Es können weitere Informationen und Beweise eingeholt
    werden. Spätestens jedoch 14 Tage nach der mündlichen Verhandlung fällt das Schiedsgericht eine
    Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Dies kann auch durch
    elektronische Abstimmung erfolgen.

    Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes leitet sodann, die Niederschrift samt Entscheidung in jedem
    Fall an das betroffene Mitglied und an den gesamten Ausschuss des ÖVfrV weiter. Diese
    Entscheidung ist endgültig. Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist unzulässig.
     
  5. Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 dieser Statuten ist analog auf den Ausschluss von
    Ehrenmitgliedern bzw. auf die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft anzuwenden.
     
  6. Im Falle der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft gemäß den Absätzen 2 bis 4 sind verliehene
    Vereinsabzeichen, Plaketten und Medaillen zugunsten des Vereines verfallen und abzuliefern.
     
  7. Mitglieder deren Vereinsmitgliedschaft – aus welchen Gründen auch immer – beendet wurde,
    haben ebenso wenig wie Nichtmitglieder einen Anspruch darauf, Leistungen des Vereins, in welcher
    Form auch immer, in Anspruch zu nehmen, insbesondere besteht kein Anspruch auf
    Verständigungen, auf Übermittlung von Vereinsnachrichten oder aber auf diverse
    Veröffentlichungen, etwa von Würfen auf der Homepage des Vereins. In all diesen Fällen ist der
    Verein auch nicht verpflichtet, allfällige Zuchtstätten von Nichtmitgliedern, in welcher Form auch
    immer, zu betreuen.
     

§ 9 - Vereinsorgane

  1. Als Organe des Vereines fungieren:

    a) die Generalversammlung,

    b) der Vorstand,

    c) der Ausschuss,

    d) der Zuchtausschuss,

    e) die Rechnungsprüfer und

    f)das Schiedsgericht.
     
  2. Die genannten Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, jedoch können Auslagen, die Funktionären durch die Ausübung ihres Amtes entstehen, aus Vereinsmitteln erstattet werden.
     

§ 10 - Die Generalversammlung

  1. Einmal jährlich treten die Vereinsmitglieder an einem vom Ausschuss zu bestimmenden Ort zur
    ordentlichen Generalversammlung zusammen.
     
  2. Auf Beschluss des Ausschusses oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen,
    begründeten Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder oder auf Verlangen eines
    Rechnungsprüfers hat binnen vier Wochen eine außerordentliche Generalversammlung
    stattzufinden.
     
  3. Anträge der Mitglieder können nur dann auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt
    werden, wenn sie spätestens zwei Wochen vor deren Zusammentritt bei der Geschäftsstelle des
    Vereins schriftlich eingebracht werden, wobei die Einbringung eines Antrages durch Mail zulässig ist,
    soferne ein solches Mail auch nachweislich an die Geschäftsstelle zugestellt wurde. Für die
    rechtzeitige Einbringung ist das Einlangen bei der Geschäftsstelle maßgeblich.
     
  4. Die Einberufung der Generalversammlung hat der Vorstand durch schriftliche Einladung der
    einzelnen Vereinsmitglieder oder alternativ dazu durch Veröffentlichung/Kundmachung auf der
    Homepage des Vereins vorzunehmen. Die Einladungen bzw. die Kundmachungen auf der Homepage
    müssen spätestens vier Wochen vor Zusammentritt der Generalversammlung ergehen. Sie haben
    den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung zu enthalten.
     
  5. Die Teilnahme an der Generalversammlung ist nur Vereinsmitgliedern oder geladenen Gästen
    gestattet.
     
  6. Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung einem
    der Vizepräsidenten. Sind auch diese verhindert, so hat das an Jahren älteste Mitglied des Vorstandes
    den Vorsitz zu führen.
     
  7. Gültige Beschlüsse können nur über Anträge gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen.
    Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
    und dringliche Anträge der Mitglieder, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder für die Behandlung dieser Anträge stimmen.
     
  8. Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem
    Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder gegeben.

    Mangelt es der Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt ihres Beginns an der
    Beschlussfähigkeit, so wird sie auf eine halbe Stunde vertagt und ist dann ohne Rücksicht auf die
    Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
     
  9. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse auf Änderung der
    Vereinsstatuten oder auf Auflösung des Vereines erfordern jedoch eine Zweidrittelmehrheit. Die
    Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
     
  10. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; juristische Personen als
    Vereinsmitglieder werden in der Generalversammlung, durch deren vertretungsbefugte Organe
    vertreten und haben ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer Organe oder Mitglieder nur eine Stimme.
     
  11. Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt mittels offiziellen Stimmzettels oder durch Akklamation. Die
    Wahl durch Akklamation muss unterbleiben, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder gegen
    diese Art der Wahl stimmen.
     
  12. In der Generalversammlung haben nur solche Vereinsmitglieder ein Stimmrecht sowie das
    Recht, Anträge zu stellen die seit mindestens zwei Jahren, zurückgerechnet ab dem Tag der
    Generalversammlung, wirksam Mitglieder dieses Vereines sind und in dieser Zeit auch die
    Mitgliedsbeiträge bezahlt haben und auch für das laufende Kalenderjahr den Mitgliedsbeitrag
    zumindest vier Wochen vor der Generalsversammlung nachweislich zur Einzahlung gebracht haben

    Über Verlangen auch nur eines Mitgliedes des Vorstandes kann der Nachweis entsprechender
    Einzahlungsbelege für die Mitgliedsbeiträge verlangt werden.

    Auch haben in der Generalversammlung solche Mitglieder, die mit Mitgliedsbeiträgen für das der
    Generalversammlung vorangegangene Jahr im Rückstand sind, kein Stimmrecht und können auch
    keine Anträge stellen.
     
  13. Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen; aus diesem müssen insbesondere die
    die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße
    Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Geschäftsführer zu
    unterfertigen und von der nächsten Generalversammlung zu genehmigen.
     

§ 11 - Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) die Entgegennahme und die Genehmigung der Rechenschaftsberichte und des
    Rechnungsabschlusses nach Anhörung des Rechnungsprüfers mit einfacher Stimmenmehrheit,

b) die Beschlussfassung über den Voranschlag mit einfacher Stimmenmehrheit,

c) die Wahl der Mitglieder Vorstandes, des Ausschusses, des Zuchtausschusses und der
    Rechnungsprüfer mit einfacher Stimmenmehrheit, hingegen die Enthebung dieser Organe – die nur
    bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich ist – mit Zweidrittelmehrheit.
 
d) die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
     außerordentliche Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit,

e) die Erledigung der Anträge des Vorstandes, des Ausschusses und des Zuchtausschusses mit
    einfacher Stimmenmehrheit

f) die Erledigung der Anträge der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit ,

g) die Änderung der Vereinsstatuten sowie die freiwillige Auflösung des Vereines mit
    Zweidrittelmehrheit jeweils der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder in der
    Generalversammlung und.

h) die Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes gemäß § 21 der Statuten.

Wahlvorschläge für die Wahl des Vortandes, des Ausschusses sowie des Zuchtausschusses sind vor
Ablauf der Funktionsperiode zumindest vier Wochen vor Abhaltung der Generalversammlung in
Form einer Wahlliste bei der Geschäftsstelle des Vereins bei sonstiger Nichtzulassung zur Wahl in der
Generalversammlung einzubringen, wobei die Generalversammlung über die Wahlliste in ihrer
Gesamtheit abzustimmen hat und nicht berechtigt ist, einzelne Mitglieder einer Wahlliste von der
Wahl auszunehmen.
 

§ 12 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und höchstens zwei Vizepräsidenten, ferner aus dem
    Geschäftsführer, dem Kassier, dem Zuchtwart sowie je einem Stellvertreter für jeden dieser
    Funktionäre, die von der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen Vereinsmitglieder
    gewählt werden.
     
  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Ausscheidende oder frühere
    Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden.
     
  3. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
    Vorstandsmitglieder bei Vorliegen wichtiger Gründe mit Zweidrittelmehrheit entheben.
     
  4. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren sofortigen Rücktritt erklären; in diesem
    Falle ist das Vorstandsmitglied jedoch verpflichtet, das Amt noch für weitere vierzehn Tage
    auszuüben. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des gemeinsamen Rücktrittes des
    gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
     
  5. Dem Vorstand steht das Recht zu, an Stelle vorzeitig ausscheidender oder ausgeschiedener
    Vorstandsmitglieder, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch die nächste
    Generalversammlung, für seine Amtsdauer andere ordentliche Vereinsmitglieder zu kooptieren; von
    der Beschlussfassung über die Kooptation sind ausscheidende Vorstandsmitglieder ausgeschlossen.
    Wird jedoch der Vorstand durch das gleichzeitige Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder
    beschlussunfähig oder beruht das Ausscheiden auf einem Enthebungsbeschluss der
    Generalversammlung, so obliegt die Ergänzung des Vorstandes auf die statutengemäße
    Mitgliederzahl der Generalversammlung.
     
  6. Der Vorstand tritt fallweise zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Auf schriftlichen, begründeten
    Antrag von einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers hat
    binnen zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung stattzufinden.
     
  7. Die Einberufung zu den Sitzungen hat der Geschäftsführer auf Verlangen des Präsidenten
    vorzunehmen; sie hat zeitgemäß und in geeigneter Weise zu erfolgen.
     
  8. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder
    ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen, darunter einer der
    Präsidenten, anwesend ist.
     
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
    entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
     
  10. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen; aus diesem müssen insbesondere
    die Gegenstände der Verhandlungen, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Gültigkeit
    zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterfertigen und
    vom Vorstand in seiner nächsten Sitzung zu genehmigen.
     
  11. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
    beizuwohnen.
     

§ 13 - Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die oberste Leitung des Vereines unter Bedachtnahme auf die geltenden
Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung. Insbesondere kommen
dem Vorstand folgende Aufgaben zu:

a) die Abfassung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses sowie die Erstellung des
    Jahresvoranschlages,

b) die Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstige Vorarbeiten für die Generalversammlung,

c) die Erstellung eines Wahlvorschlages zur Wahl der Vereinsorgane,

d) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,

e) die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und der Ausschüsse,

f) die Verwaltung des Vereinsvermögens

g) die Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten
     oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, 

h) die Einleitung eines Ausschlussverfahrens von Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 4 dieser Statuten.
 

§ 14 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär; ihm obliegt die
    Vertretung des Vereines nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er überwacht die
    Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Statuten, führt in der Generalversammlung
    und in den Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses den Vorsitz und sorgt für die
    Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident
    berechtigt, auch in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen
    unter eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
    Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
     

  2. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten ist einer der Vizepräsidenten zu seiner Vertretung
    berufen. Sind auch diese verhindert, so tritt an deren Stelle das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
     

  3. Der Geschäftsführer ist der Schriftempfänger des Vereines. Ihm obliegt die Erledigung der
    laufenden Vereinsgeschäfte, die Führung der Protokolle über die Generalversammlung und die
    Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses.
     

  4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
     

  5. Der Zuchtwart hat alle Angelegenheiten der Zucht wahrzunehmen. Insbesondere die
    Züchterberatung, Erteilung von Zuchtgenehmigungen, Wurfabnahmen, Kontrolle der Zuchtstätten
    und der Voraussetzungen zur Eintragung in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB), die
    Führung des „Österreichischen Rauhaar Zuchtbuches“, die Ausstellung der Ahnentafeln und die
    Erledigung der Zuchtformalitäten mit dem Österreichischen Kynologenverband (ÖKV).
     

  6. Die Stellvertreter haben die Funktionäre bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen
    und im Falle der Verhinderung zu vertreten.
     

  7. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines sind vom Präsidenten und vom Geschäftsführer, sofern
    sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu
    unterfertigen. Alltägliche Schriftstücke von untergeordneter Bedeutung und Bekanntmachungen des
    Vereines können im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches vom Geschäftsführer, vom Kassier und vom
    Zuchtbuchführer ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden
     

§ 15 - Der Ausschuss

  1. Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, des Zuchtausschusses und weiteren
    Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder mit
    einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden

    Der Ausschuss hat maximal dreizehn Mitglieder zu umfassen.
     
  2. Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zu ordentlichen Sitzungen zusammen.
    Auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder oder
    auf Verlangen eines Mitgliedes des Kontrollorgans hat binnen zwei Wochen eine außerordentliche
    Sitzung stattzufinden.
     
  3. Die Bestimmungen des §12, Abs. 2 bis 5 und 7 bis 11 finden für den Ausschuss sinngemäß
    Anwendung.
     

§ 16 - Aufgabenkreis des Ausschusses

Dem Ausschuss obliegt die Kontrolle und Unterstützung des Vorstandes bei der Besorgung der
Vereinsgeschäfte. Insbesondere kommen dem Ausschuss folgende Aufgaben zu:

a) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und des Zuchtausschusses

b) die Genehmigung der Beschlüsse des Zuchtausschusses,

c) der Vorschlag zur Ernennung bzw. Bestellung von Leistungsrichteranwärtern und Leistungsrichtern
    gegenüber dem ÖJGV.


§ 17 - Der Zuchtausschuss

  1. Der Zuchtausschuss besteht aus dem Zuchtwart, dessen Stellvertreter und optional aus maximal
    drei weiteren Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen
    Vereinsmitglieder gewählt werden.
     
  2. Der Zuchtausschuss tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer ordentlichen Sitzung
    zusammen, in der der Zuchtwart den Vorsitz führt.
     
  3. Die Einberufung zu den Sitzungen hat der Zuchtwart vorzunehmen; sie hat zeitgerecht und in
    geeigneter Weise zu erfolgen.
     
  4. Die vom Zuchtausschuss gefassten Beschlüsse über die Grundsätze und Bestimmungen zur
    Erzielung und Erhaltung eines sowohl jagdlich wie auch züchterisch hochwertigen Standes an
    rauhaarigen Vorstehhunden sind dem Ausschuss vorzulegen; sie werden erst nach einem
    zustimmenden Beschluss dieses Organes für alle Vereinsmitglieder bindend.
     
  5. Die Bestimmungen des § 12, Abs. 2 bis 5 und 8 bis 11 finden für den Zuchtausschuss sinngemäß
    Anwendung.
     

§ 18 - Aufgabenkreis des Zuchtausschusses

Der Zuchtausschuss ist das für die Erreichung des angestrebten Zuchtzieles fachlich zuständige
Vereinsorgan. Insbesondere kommen dem Zuchtausschuss folgende Aufgaben zu:

a) die Ausarbeitung von Zuchtgrundsätzen und -bestimmungen,

b) die Führung des "Österreichischen Rauhaar Zuchtbuches",

c) die Beratung der Vereinsmitglieder in allen die Zucht betreffenden
    Fragen,

d) die Ausfertigung der Ahnentafeln,

e) die Vermittlung von Zuchthunden und Welpen,

f) die Begutachtung von rauhaarigen Vorstehhunden auf Ausstellungen und Schauen und

g) die Besorgung aller Geschäfte, die mit der Zucht in Zusammenhang stehen.
 

§ 19 - Elektronische Abstimmung/Elektronische Beschlussfassungen

Abstimmungen und Beschlussfassungen im Vorstand (§ 12), im Ausschuss (§ 15) sowie im
Zuchtausschuss (§ 17) können auch in elektronischer Form Zustande kommen, soferne alle Mitglieder
dieser Organe über einen abzustimmenden Antrag informiert werden und binnen der im Antrag zu
setzenden Frist von mindestens
14 Tagen, mindestens 50 % der Mitglieder des jeweiligen Organs wirksam abstimmen.
 

§ 20 - Die Rechnungsprüfer

  1. Die Rechnungsprüfer bestehen aus zwei Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus der
    Zahl der ordentlichen Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht
    gleichzeitig Mitglieder anderer Vereinsorgane sein.
     

  2. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt ein Jahr. Ausscheidende oder frühere Mitglieder der
    Rechnungsprüfer können wiedergewählt werden.
     

  3. Die Rechnungsprüfer können jederzeit dem Vorstand schriftlich ihren Rücktritt erklären; in
    diesem Falle haben die Rechnungsprüfer ihr Amt jedoch für weitere vierzehn Tage auszuüben, es sei
    denn, dass bereits während dieser Zeit ein neuer Rechnungsprüfer kooptiert wird.
     

  4. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereines
    und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Jeder Rechnungsprüfer ist befugt, in die
    Korrespondenz, die Geschäftsbücher und die sonstigen Belege des Vereines Einsicht zu nehmen und
    Aufklärung zu verlangen. Sie haben über ihre Feststellungen der Generalversammlung zu berichten.
     

§ 21 - Das Schiedsgericht

  1. In allen Streitigkeiten aus und über das Vereinsverhältnis, über Disziplinaranzeigen sowie über
    Anträge auf den Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 8 Abs. 4 der Statuten) entscheidet ein
    Schiedsgericht.
     

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus einem von der Generalversammlung für die Dauer der
    Funktionsperiode gewählten Vorsitzenden zusammen, der nicht Vereinsmitglieder sein müssen, aber
    über eine entsprechende kynologische und/oder juristische Fachkenntnis verfügen muss.

    Darüber hinaus besteht das Schiedsgericht aus vier weiteren ordentlichen Vereinsmitgliedern, wobei
    je zwei Mitglieder innerhalb einer vom Ausschuss gesetzten Frist von beiden Streitteilen namhaft zu
    machen sind.
     

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
    Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
     

  4. Das Schiedsgericht entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung oder nach nicht öffentlicher
    Verhandlung und hat ihre Entscheidungen kurz schriftlich zu begründen und dies den betroffenen
    Parteien sowie dem Vorstand schriftlich zu zustellen.
     

  5. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte
    ist unzulässig,
     

  6. Jeder Streitteil hat für die Auslagen der von ihm geführten Zeugen und für die Kosten seiner
    Beweisführung aufzukommen.
     

§ 22 - Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zwecke
    einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder.
     

  2. Im Falle der freiwilligen oder behördlichen Auflösung soll das Vereinsvermögen jagdkynologischen
    Bestrebungen zufallen. Über die Verwendung entscheidet die außerordentliche Generalversammlung
    mit einfacher Stimmenmehrheit.
     

§ 22 - Vereinsjahr

Das Vereinsjahr selbst ist mit dem Kalenderjahr gleichzusetzen.

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